Satzung

Satzung

"Für die Zukunft lernen -
Verein zur Erhaltung der Kinderbaracke Auschwitz-Birkenau e.V."



§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr:

(1) Der Verein führt den Namen "Für die Zukunft lernen - Verein zur Erhaltung der Kinderbaracke Auschwitz-Birkenau e.V."


(2) Er hat seinen Sitz in Breisach-Oberrimsingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Breisach einzutragen.


(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V."


(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit:

(1) Der Zweck des Vereins ist, sich für die Erhaltung der Kinderbaracke in Auschwitz-Birkenau einzusetzen.
Darüber hinaus verfolgt er das Anliegen, sich gegen jegliche Gewalt in der Gesellschaft, Ausgrenzung von Minderheiten, gegen Rassismus und gegen eine zunehmende Rechtsradikalisierung einzusetzen.

(2) Der Verein hat dabei die besondere Aufgaben:

a) die Restaurierung und den Erhalt der Kinderbaracke zu fördern,

b) das Projekt "Für die Zukunft lernen zu unterstützen,

c) im Sinne der oben genannten Zielsetzung in der Öffentlichkeit wirksam zu werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Zielsetzung des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen und fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod oder Auflösung der Personenvereinigung bzw. juristischen Person;

b) durch schriftliche Erklärung, die jederzeit möglich ist,

c) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.


§ 4
Organe des Vereins:


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat



§ 5

Mitgliederversammlung:

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung schriftlich beantragt wird.

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

(4) Jedes Mitglied hat bei der Versammlung eine Stimme. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

(5) Die Beiräte werden zur Mitgliederversammlung eingeladen.



§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes (§ 7)

b) Berufung des Beirates (§ 8)

c) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Beirates über das abgelaufene Geschäftsjahr

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages



§ 7
Vorstand:

(1) Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

dem/der Vorsitzenden

dem/der StellvertreterIn

dem/der KassenverwalterIn

dem/der SchriftführerIn

b) als Gesamtvorstand bestehend aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

den BeisitzerInnen

dem/der LeiterIn des Christophorus-Jugendwerkes als geborenem Mitglied

einem/r VertreterIn der Katholischen Fachhochschule Freiburg als geborenem Mitglied.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende uns sein/e Stellvertreterin. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.



§ 8
Beirat:

(1) Die Mitgliederversammlung beruft einen Beirat.

(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele.



§ 9
Kassenprüfung:

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten KassenprüferInnen geprüft. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung eine Prüfbericht und beantragen die Entlastung des/der KassenführerIn.



§ 10
Auflösung des Vereins:

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein/eine gemeinnützige Institution mit gleichen oder ähnlichen Zielen:


Israelitische Gemeinde

Nußmannstraße 14

79098 Freiburg


Die Mittel müssen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Breisach-Oberrimsingen, den 22. November 1993

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 14.04.2005

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 18.05.2010


§ 11
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitete, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung des Datenschutz und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinsatzung stimmt jedes Mitglied der

SpeicherungBearbeitungVerarbeitungÜbermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweck des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

Auskunft über seine gespeicherten DatenBerichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der UnrichtigkeitSperrung seiner DatenLöschung seiner Daten.
Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu andern als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.



Breisach am Rhein, 06.05.2019

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 06.05.2019


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