Satzung
„Für die Zukunft
lernen –
Verein zur Erhaltung
der Kinderbaracke Auschwitz-Birkenau e.V.“
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen
„Für die Zukunft lernen –
Verein zur Erhaltung der Kinderbaracke
Auschwitz-Birkenau e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Breisach-Oberrimsingen und
ist in das Vereinsregister
des
Amtsgericht Breisach einzutragen.
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der
Vereinsname den Zusatz
„e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit:
(1) Der Zweck des Vereins ist, sich für die Erhaltung der
Kinderbaracke in Auschwitz-Birkenau einzusetzen.
Darüber hinaus verfolgt er das Anliegen, sich gegen
jegliche Gewalt in der Gesellschaft, Ausgrenzung von Minderheiten, gegen
Rassismus und gegen eine zunehmende Rechtsradikalisierung einzusetzen.
(2) Der Verein hat dabei die besondere Aufgaben:
a) die Restaurierung und den Erhalt der Kinderbaracke zu
fördern,
b) das Projekt „Für die Zukunft lernen zu unterstützen,
c)
im Sinne der
oben genannten Zielsetzung in der Öffentlichkeit wirksam zu werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder können Einzelpersonen,
Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts werden, die die Zielsetzung des Vereins ideell und/oder finanziell
unterstützen und fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund
schriftlicher Beitrittserklärung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod oder Auflösung der
Personenvereinigung bzw. juristischen Person;
b) durch schriftliche Erklärung, die jederzeit
möglich ist,
c) durch Ausschluss, der durch Beschluss des
Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schädigt.
(3) Die Mitglieder bezahlen keine Beiträge.
§ 4
Organe des Vereins:
Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c)
der Beirat
§ 5
Mitgliederversammlung:
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter
Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung schriftlich beantragt wird.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Über
nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände kann nur beschlossen werden,
wenn kein Mitglied widerspricht.
Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu
unterzeichnen.
(4) Jedes Mitglied hat bei der Versammlung eine Stimme.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderung
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(5) Die Beiräte werden zur Mitgliederversammlung
eingeladen.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die
Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes (§ 7)
b) Berufung des Beirates (§ 8)
c)
Entgegennahme
des Berichts des Vorstandes und des Beirates über das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstandes
§ 7
Vorstand:
(1) Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der StellvertreterIn
dem/der KassenverwalterIn
dem/der SchriftführerIn
b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
den BeisitzerInnen
dem/der LeiterIn des Christophorus-Jugendwerkes als
geborenem Mitglied
einem/r VertreterIn de Katholischen Fachhochschule
Freiburg als geborenem Mitglied.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende uns sein/e Stellvertreterin. Jede/r von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gewählt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben
zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes zu informieren.^
§ 8
Beirat:
(1) Die Mitgliederversammlung beruft einen Beirat.
(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der
Verwirklichung der Vereinsziele.
§ 9
Kassenprüfung:
Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählten KassenprüferInnen geprüft. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung
eine Prüfbericht und beantragen die Entlastung des/der KassenführerIn.
§ 10
Auflösung des Vereins:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall
seines bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen
Verein/eine gemeinnützige Institution mit gleichen oder ähnlichen Zielen:
Israelitische Gemeinde
Nußmannstraße 14
79098 Freiburg
Die Mittel müssen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Breisach-Oberrimsingen,
den 22. November 1993
Geändert
in der Mitgliederversammlung vom 14.04.2005